Der Antrag auf Privatinsolvenz kann von allen Privatpersonen beantragt werden. Der Gesetzgeber hat dabei keinen Unterschied gemacht, ob man Erwerbstätig ist oder nicht. Arbeitnehmer, Rentner, Hausfrauen, Arbeitslose, ALG II Empfänger sowie Beamte können unproblematisch einen solchen Antrag stellen.
Staatsangehörigkeit
Der Antrag ist unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Ausländische Staatsbürger, mit Wohnsitz in Deutschland können ebenfalls Privatinsolvenz beantragen.
Lediglich juristische Personen (GmbH, AG), aktuell Selbständige oder Personen, die selbständig waren und deren Verhältnisse als nicht überschaubar gelten (ab 20 Gläubiger) oder bei denen mindestens ein Gläubiger Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen geltend macht sind nicht berechtigt Privatinsolvenz zu beantragen. Für diese Gruppen gilt das sogenannte Regelinsolvenzverfahren.
Regelinsolvenz
Darüber hinaus gilt das Regelinsolvenzverfahren auch für Nichtselbständige, die mehr als 20 Gläubiger haben.
Die Regelinsolvenz ist ein umfangreiches und langwieriges Gerichtsverfahren. Die Verbraucherinsolvenz wird hingegen als vereinfachtes Insolvenzverfahren bezeichnet, da man dieses Verfahren nicht zwingend in einem Gerichtsverfahren vollzieht. Bei einer Verbraucherinsolvenz ist im Gegensatz zur Regelinsolvenz zwingend ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren vor zu nehmen. Während der Schuldner bei der Regelinsolvenz einen Insolvenzverwalter bekommt, erhält er in der Verbraucherinsolvenz einen Treuhänder. Der Treuhänder hat im Gegensatz zum Insolvenzverwalter weniger Rechte. Dafür ist die Vergütung des Treuhänders geringer als die des Insolvenzverwalters.
Das wichtigste Ziel beider Varianten der Insolvenz ist die Schuldenbefreiung.