Überschuldung und kein Ausweg?
Neubeginn mit der Verbraucherinsolvenz.
Verbraucherinsolvenz. Arbeitslosigkeit, Scheidung, Sucht und die leichtfertigen Angebote der Kreditwirtschaft sind die häufigsten Gründe für die schweren finanziellen Probleme der privaten Haushalte.
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Verbraucherinsolvenz. Wir helfen Ihnen. Entdecken Sie unsere schnellen und zuverlässigen anwaltlichen Dienstleistungen im Insolvenzrecht.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wendet sich an alle Schuldner, unabhängig von der Zahl der Gläubiger bzw. von der Höhe der Schulden. Die Verbraucherinsolvenz ist für die Betroffenen eine wirkliche Erleichterung. Wer es nicht allein aus den Schulden schafft, sollte sich nichts vormachen. Besser als jahrelange Schuldenqual ist die Verbraucherinsolvenz allemal. Unsere Anwälte für Verbraucherinsolvenz haben langjährige Erfahrungen bei Verbraucherinsolvenzverfahren. Die Onlineabwicklung bietet Ihnen eine sichere, effektive, kostengünstige und unkomplizierte Durchführung Ihres Verfahrens. Wir sind bestrebt, das Verfahren schnellstmöglich ohne weiteren Zeitaufwand zu regulieren. Deshalb haben wir für Sie diesen Service eingerichtet.
Verbraucherinsolvenz
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Gute Beratung und umfassende Betreuung in dieser sensiblen Lebenssituation durch einen Anwalt kostet zwar, zugleich ist es aber eine Investition für Ihre Zukunft und bietet die Gewähr der schnellen und effektiven Bearbeitung ohne Wartezeiten. Die Kosten für unsere Inanspruchnahme können selbstverständlich auch in Raten gezahlt werden.
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Öffentliche Schuldnerberatungsstellen sind häufiger überlastet und können nicht immer sofort tätig werden. Jede Verzögerung der notwendigen Maßnahmen kann aber zu weiteren finanzielle Belastungen führen.
Sie benötigen nur wenige Schritte. Einfach und zuverlässig.
Wie läuft das Verbraucherinsolvenzverfahren ab?
Die Gläubiger und deren zustellungsfähige Anschriften werden von unserer Kanzlei zunächst vollständig erfasst. Hierbei ist zu beachten, dass bei der Gläubigerliste die Richter äußerst penibel sind, da kleinste Unregelmäßigkeiten später zu Beanstandungen des Gerichts führen können. In der Vorbereitungsphase sollten daher durch den Betroffenen alle Drohbriefe, Mahnungen, gerichtliche Urteile, Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Pfändungsprotokolle sowie Protokolle zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gesammelt und anschließend am besten in einem Ringbuchordner, sortiert nach Gläubigern und zeitlicher Chronologie abgeheftet werden.
Im nächsten Verfahrensstadium werden dann die Gläubiger angeschrieben. Manchmal kann hier durch Einmalzahlungen oder Ratenzahlungen eine außergerichtliche Einigung erzielt werden und Teilschuldenerlasse ausgehandelt werden. Die Insolvenzvermeidung hat eine hohe Bedeutung für uns, so dass in Absprache mit dem Mandanten daher auch versucht wird mit den Gläubigern außergerichtlich eine Einigung zu erzielen und so sich die Insolvenz erübrigt. Erst wenn eine außergerichtliche Einigung scheitert, ist der Weg zur Verbraucherinsolvenz frei.
Nachdem die außergerichtliche Schuldenbereinigung beendet ist, stellen wir beim zuständigen Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mit anschließender Restschuldbefreiung. In diesem gesetzlich vorgegebenem amtlichen Vordruck sind die finanziellen Verhältnisse wie Einkommen und Schulden mitzuteilen. Der Antrag ist hierbei sehr sorgfältig auszufüllen, da selbst kleinere Fehler auch Jahre später zur Versagung der Restschuldbefreiung führen können. Die Bearbeitungszeit der Gerichte für die eingereichten Anträge liegt derzeit bei etwa sechs bis acht Wochen. Das Gericht eröffnet das Insolvenzverfahren, sofern sich keine Beanstandungen ergeben.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter (Treuhänder). Ab diesem Tag beginnt die Wohlverhaltenszeit und auf den Tag genau sechs Jahre später sind Sie durch gerichtlichen Beschluss schuldenfrei. Der Schuldner hat sich insofern “wohl” zu verhalten, als er alle Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unaufgefordert mitzuteilen hat. Ab Beginn dieser Wohlverhaltensperiode dürfen die Gläubiger Sie nicht mehr belästigen und Gerichtsvollzieherbesuche haben sich ebenfalls erledigt, denn Einzelvollstreckungen von Gläubigern mittels Gerichtsvollzieher sind nicht mehr erlaubt. Sollten Sie in dieser Zeit Einkünfte oberhalb der Pfändungsfreigrenzen, also des Existenzminimums haben, so wird der überschießende Betrag an die Gläubiger über ein Treuhänderkonto abgeführt.
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Anwaltliche Beratung und Vertretung im Insolvenzrecht
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