Familienrecht

Aktualisiert am 17.05.2019

Mindestehebestandszeit und das Assoziationsrecht bei Auflösung der Ehe (Scheidung u.a.)

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Erhöhung der Mindestehebestandszeit von zwei auf drei Jahren ist eine neue Beschränkung im Sinne des Art. 13 ARB 1/80.

Die Mindestehebestandszeit für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehepartners wurde im Jahre 2011 von zwei auf drei Jahre erhöht. Die Ehegatten werden damit im Falle einer Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erst dann ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erhalten, wenn die Ehe zuvor in Deutschland mindestens drei Jahre bestanden hat. Wird die eheliche Lebensgemeinschaft vor Ablauf der Ehebestandszeit aufgehoben, muss der Ehepartner wieder ausreisen.

Nach unserem Dafürhalten ist diese Regelung auf türkische Staatsangehörige jedoch nur eingeschränkt anwendbar.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 09.12.2010, C 300/09 und C 301/09 in den Rechtssachen Toprak und Oguz) sowie der einstimmigen Meinung der zu diesem Gesetzesentwurf angehörten Sachverständigen, ist diese Neuregelung (wohl) nicht mit dem Assoziationsrecht vereinbar und als neue Beschränkung im Sinne des Art. 13 ARB 1/80 einzustufen.

In § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist bislang nur eine Bestandszeit der Ehe von zwei Jahren festgelegt.

Weiterhin ist es nicht erforderlich gewesen, dass die Begünstigten zum Zeitpunkt der Trennung von ihrem bisherigen Ehegatten erwerbstätig sind. Es ist ausreichend, wenn sie als türkische Staatsangehörige ordnungsgemäß, das heißt mit einem regulärem Aufenthaltstitel in Deutschland leben.

Die Anhebung der Ehebestandszeit stellt zwar keine Verschlechterung gegenüber der Rechtslage im Vergleich zum 1. Dezember 1980 dar, wohl aber gegenüber einer zwischenzeitlich eingeführten Vergünstigung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, mit der Folge, dass nicht mehr ohne weiteres gesagt werden kann, dass für türkische Staatsangehörige eine Mindestehebestandszeit von drei Jahren Gültigkeit hat.

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