Familienrecht

Aktualisiert am 11.06.2019

Ehescheidung – schnell, wenn einvernehmlich

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Jede Dritte Ehe wird geschieden. So ist es sowohl in materieller als auch in immaterieller Hinsicht durchaus empfehlenswert, eine einvernehmliche Scheidung anzustreben. Dies gilt nicht nur für Scheidungen in Deutschland, sondern auch für Scheidungsverfahren in der Türkei.

Auf diese Art und Weise lässt sich ein Scheidungsverfahren durchaus beschleunigen, wenn die Eheleute sich in den Folgesachen wie etwa Unterhalt, Umgang der Kinder, etc. einig sind. Sofern das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist, wird nach Einreichung des Scheidungsantrages bei Gericht ein Termin zur Anhörung der Eheleute durch das Gericht anberaumt.

Die Beteiligten müssen vor Gericht nur noch erklären, dass eine Fortsetzung der Ehe für beide Beteiligte nicht mehr in Betracht kommt und das Trennungsjahr bereits abgelaufen ist.

Wenn die Ehe länger als drei Jahre gedauert hat, ist von Amts wegen ein Versorgungsausgleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens als Folgesache durchzuführen. Hier werden die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen. Hierzu sind die Ermittlung der Versorgungsträger und die entsprechenden Auskünfte dieser erforderlich. Erst dann ist eine Anberaumung eines Gerichtstermins möglich.

Oft verzögert jedoch die Auskunftserteilung durch die Versorgungsträger das Scheidungsverfahren bis hin zu mehreren Monaten. Eine Beschleunigung des Verfahrens kann dadurch erreicht werden, dass die Beteiligten auf den Versorgungsausgleich verzichten. Möglich ist dies etwa durch eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung oder einen gerichtlichen Vergleich. Bei letzterem müssen jedoch beide Eheleute durch einen Rechtsanwalt vertreten sein, so dass es in der Regel kostengünstiger sein dürfte, hier eine notarielle Vereinbarung zu erzielen.

Grundsätzlich sind Gerichte an solche Vereinbarungen von Eheleuten gebunden. Die Gerichte prüfen aber dennoch, ob die Vereinbarung nicht einen Beteiligten einseitig benachteiligt, beispielsweise wenn die Ehefrau wegen jahrelanger Haushaltsführung keine eigene Altersvorsorge aufbauen konnte. Hier besteht die Möglichkeit, einen anderen Ausgleich des Nachteils zu vereinbaren.

Wenn beide Beteiligte türkische Staatsangehörige sind, ist der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchzuführen, so dass hier ohne einen entsprechenden Antrag die hiesigen Gerichte nicht von Amts wegen einen Versorgungsausgleich durchführen. Die Anberaumung eines Scheidungstermins erfolgt in diesem Fall schneller, wenn andere Folgesachen einvernehmlich geregelt sind.

Wird im Scheidungstermin ein Rechtsmittelverzicht erklärt – hierzu benötigen beide Beteiligte einen Rechtsanwalt – wird der Scheidungsbeschluss am Verhandlungstag rechtskräftig, ansonsten tritt Rechtskraft einen Monat nach Zustellung des Beschlusses ein.

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